Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma PRISMA Medientechnik GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Firma PRISMA Medientechnik GmbH zum Gegenstand haben. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Firma PRISMA Medientechnik GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch die Firma PRISMA Medientechnik GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH kann dieses Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus den Lagern der Firma PRISMA Medientechnik GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in den Lagern der Firma PRISMA Medientechnik GmbH (Mietende); auch wenn der Transport durch die Firma PRISMA Medientechnik GmbH erfolgt, ist der Abgang aus den Lagern bzw. die Wiederanlieferung an den Lagern für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von der Firma PRISMA Medientechnik GmbH angeliefert und zurückgegeben / von der Firma PRISMA Medientechnik GmbH abgeholt werden (auch angebrochene Tage).

§ 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragabschluss gültigen Preisliste.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die Firma PRISMA Medientechnik GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 30 Werktage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Werktage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird, 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 7 Werktage vor Mietbeginn storniert wird und 100 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Werktage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Firma PRISMA Medientechnik GmbH maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der Firma PRISMA Medientechnik GmbH ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig. Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 4 % p. a. über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH verpflichtet sich, die Mietsache in den Lagern der Firma PRISMA Medientechnik GmbH in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) oder nach Vereinbarung erfolgen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Firma PRISMA Medientechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei.

Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die Firma PRISMA Medientechnik GmbH nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist die Firma PRISMA Medientechnik GmbH zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

Werden Geräte, hinsichtlich derer die Firma PRISMA Medientechnik GmbH die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Vermieter dennoch ohne Fachpersonal von der Firma PRISMA Medientechnik GmbH angemietet, haftet die Firma PRISMA Medientechnik GmbH für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldenunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die Firma PRISMA Medientechnik GmbH erfolgt, hat der Mieter der Firma PRISMA Medientechnik GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorhergesehenen Einsatzes der Mietgegenstände wird keine Gewähr übernommen.

§ 9 Schutzrechte

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

§ 10 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der Firma PRISMA Medientechnik GmbH beruht und Schadenseratzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von der Firma PRISMA Medientechnik GmbH ausgeschlossen ist gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Firma PRISMA Medientechnik GmbH.

§ 11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der Firma PRISMA Medientechnik GmbH.

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträge mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten der Firma PRISMA Medientechnik GmbH zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten der Firma PRISMA Medientechnik GmbH, ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Firma PRISMA Medientechnik GmbH von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit die Firma PRISMA Medientechnik GmbH Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH ist zur Instandsetzung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal gemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Verbrauchte und defekte Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, sind dem Vermieter zur Kontrolle zurückzugeben.

Um Einbrenneffekte bei Plasmadisplays zu vermeiden, sollten vorwiegend bewegte Bildsequenzen dargestellt werden. Logos oder Grafiken dürfen nicht länger als 5 (fünf) Minuten als Standbilder verwendet werden. Der Mieter haftet für entstandene Schäden! Leichte Einbrenneffekte können durch Dauerbetrieb mit Weißbild beseitigt werden. Sollte dies erforderlich sein, fällt eine Gebühr von 100€ netto pro Tag zur Beseitigung der Schäden an.

Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 13 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern (Neuwert oder Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Gerätes). Der Abschluss der Versicherung ist der Firma PRISMA Medientechnik GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt die Firma PRISMA Medientechnik GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 14 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 15 Kündigung des Vertrages

Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der Firma PRISMA Medientechnik GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichverfahren eröffnet ist.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt die Firma PRISMA Medientechnik GmbH zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann die Firma PRISMA Medientechnik GmbH den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Rückgabe findet in den Lagern der Firma PRISMA Medientechnik GmbH statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09.00 bis 17.00 Uhr) oder nach Vereinbarung erfolgen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Der vereinbarte Mietzins ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter die Firma PRISMA Medientechnik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Firma PRISMA Medientechnik GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 17 Langfristig vermietete Gegenstände

Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Firma PRISMA Medientechnik GmbH erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Firma PRISMA Medientechnik GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträgliche vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 18 Verbrauchsmaterial, Handelsware

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der Firma PRISMA Medientechnik GmbH. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 19 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 20 Schlussbestimmung

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma PRISMA Medientechnik GmbH und dem Mieter gilt das Recht der BRD. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Der Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz  der PRISMA Medientechnik GmbH.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.

Altlussheim, November 2008

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